Rechtsprechung
RG, 16.10.1880 - 2517/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Inwieweit hat der Grundsatz des ne bis in idem in dem deutschen Strafprozeß noch Geltung? Was ist "That" im Sinne desselben?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 2, 347
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …
Dementsprechend ging das Reichsgericht von Anfang an von der Geltung dieses Grundsatzes aus, den es als Mehrfachverfolgungsverbot verstand (vgl. RGSt 2, 347 ; 56, 161 ; 70, 26 ; 72, 99 ; BVerfGE 3, 248 ) und auch nach Freisprüchen anwandte (vgl. RGSt 2, 347 ).Er wurde dabei in unterschiedlichem Umfang als verwirklicht oder eingeschränkt angesehen (vgl. RGSt 2, 211 ff.; 2, 347 ff.; 4, 243 ff.; 9, 344 ff.; 51, 241 ff.; 72, 99 ff.).
Bereits das Reichsgericht, auf dessen Rechtsprechung zum Grundsatz ne bis in idem Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich Bezug nimmt (…vgl. oben Rn. 65), ging davon aus, dass die Einleitung einer neuen Strafverfolgung auch dann ausgeschlossen sein sollte, wenn Tatsachen oder Beweise, die erst "nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zum Vorschein gekommen sind, vorher aber nicht bekannt und nicht zur Sprache gebracht worden waren, die That unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkte strafbar erscheinen lassen" (vgl. RGSt 2, 347 ).
- BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
Mehrfachbestrafung
Dieser Rechtssatz wurde von der Strafprozeßordnung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Motive zum Entwurf einer Strafprozeßordnung usw., Deutscher Reichstag, 2. Legislatur-Periode, Drucks. II. Session 1874, Anlage c zu Nr. 5 (A), S. 155, 224) und von der Rechtsprechung für die im ordentlichen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteile als geltendes Recht einhellig anerkannt (vgl. RGSt 2, 347 [348]; 7, 355 [356]; 35, 367 [370]; 56, 161 [166]). - BGH, 09.12.1953 - GSSt 2/53
Verfassungsmäßigkeit von § 10 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur …
Das Reichsgericht hat es seit jeher als einen zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten, trotzdem aber unzweifelhaft geltenden Satz des Strafverfahrensrechts angesehen, dass nicht ein neues Verfahren wegen einer Tat stattfinden dürfe, "über welche gegen denselben Angeklagten bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist" (RGSt 2, 347).